Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines / Geltungsrecht
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Märchenhochzeit, namentlich vertreten durch Maria Oswald (Inhaberin Märchenhochzeit) – in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Der Vertragspartner wird nachfolgend als „Kunde“, Märchenhochzeit als „Agentur“ bezeichnet. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge und Vereinbarungen – in mündlicher, wie auch in schriftlicher Form – zwischen dem Kunden und der Agentur. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, wenn die Agentur sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Durch eine vom Vertrag abweichende Leistung werden keine Rechte oder Pflichten begründet.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang
Angebote der Agentur an den Kunden sind stets unverbindlich und 14 Tage gültig. Die Angebotserstellung kann bis zu zwei Mal auf alle Positionen kostenfrei geändert werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Kunden zustande. Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen. Dabei agiert die Agentur als Vermittler Dritter. Dienstleistungsverträge werden direkt zwischen dem Kunden und Dritten geschlossen. Leistungen der Agentur werden anhand Leistungsbeschreibung im Angebot aufgeführt. Leistungen bleiben im Eigentum der Agentur bis alle Forderungen vollständig bezahlt sind. Die Agentur kann Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen vornehmen sofern diese im Sinne der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung erforderlich werden und der Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Agentur verpflichtet sich sobald als möglich den Kunden zu informieren. Die Agentur verpflichtet sich, entsprechend des mit dem Kunden abgesprochenen Leistungsverzeichnis, die Hochzeit zu gestalten. Die Agentur verpflichtet sich etwaige Änderungen im Vorfeld mit dem Kunden abzustimmen. Sollte es zu behördlichen Regelungen, im Falle einer Pandemie, kommen, die eine Verschiebung der Hochzeit erfordert, wird die Agentur kostenfrei, gemeinsam mit dem Kunden, nach einem Ersatztermin suchen. Die Verschiebung der gesamten Hochzeit, inklusive aller gebuchten Leistungen Dritter, ist ein extra Arbeitsaufwand. Die Agentur wird diesen zusätzlichen Arbeitsaufwand, in vorheriger Absprache mit dem Kunden, in Rechnung stellen.
§ 3 Preise
Die durch die Agentur angegebenen Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Barauslagen und Reisekosten sind nicht im Preis mit inbegriffen und werden gesondert berechnet, wenn im Angebot nicht explizit als inbegriffen beschrieben. Die Agentur behält sich vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen eintreten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht vorhersehbar waren. Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 20 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Zahlungen des Kunden sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Ab 30 Tagen tritt ohne weitere Mahnung der Zahlungsverzug ein. Auch für Sonderanfertigungen und Druckaufträge gilt grundsätzlich die Regelung der Vorkasse. Bei der Buchung einer Komplettplanung ist das vereinbarte Honorar – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate beläuft sich auf 50 % der vereinbarten Summe und ist innerhalb von 14 Tagen, nach Auftragserteilung zahlbar. Die zweite Rate in Höhe 50% der vereinbarten Summe muss spätestens 14Tage nach der Veranstaltung auf dem Geschäftskonto der Agentur gebucht sein. Die Agentur wird dem Kunden zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt eine entsprechende Rechnung zu stellen. Über eventuell vereinbarte Zusatzkosten wird die Agentur dem Kunden gesonderte Rechnungen erstellen. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Anspruch der Agentur auf Zahlung, des bei Vertragsabschluss vereinbarten Honorars/Leistungsentgelts bleibt hiervon unberührt. Bis zu dem Zeitpunkt durch den Kunden bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet
§ 5 Zusatzleistungen, Reisekosten
Sämtliche Leistungen, die nicht in diesem Vertrag ausdrücklich festgelegt worden sind, gelten als Zusatzleistungen. Insbesondere sind dies
• Die Erstellung von weiteren Konzepten (über zwei Konzepten hinaus)
• Übernachtungskosten am Tage der Hochzeit für die von der Agentur gestellten Mitarbeiter, sollte der Veranstaltungsort weiter als 75 km entfernt sein.
• Die Verpflegung für die Hochzeitsplanerin und deren Team am Tag der Hochzeit
§ 6 Vertragspflichten des Auftraggebers
- Der Kunde ist verpflichtet durch die Agentur zur Verfügung gestellte Gegenstände unverzüglich nach der Hochzeit heraus zu geben. Beschädigte oder nicht zurück gegebene Gegenstände werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Es sei denn der Verlust oder die Beschädigung beruhen auf einem Verschulden der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
- Der Kunde unterstützt die Dienste der Agentur, indem sie gemeinsam mit der Agentur die Vorstellungen und Wünsche in der besonderen Leistungsbeschreibung festlegen.
- Der Kunde wird mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Kooperationspartnern anweisen, der Agentur entsprechende Kopien von Rechnungen zu übermitteln, die Leistungen zum Inhalt haben, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen. Sollte der Dritte eine Übermittlung der Rechnungen verweigern, so verpflichteten sich die Auftraggeber, Kopien der Rechnungen, die sie vom Dritten im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung erhalten, an die Agentur selbst zu übermitteln.
- Wenn der Vorschlag der Agentur eine Location oder Catering umfasst, so verpflichtet sich der Kunde insbesondere, ein in Verbindung mit der Location vorgeschlagenes Catering in Anspruch zu nehmen, in diesem Falle ist ein Buchen der Location ohne Catering nicht möglich.
- Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderungen des Namens, der Rechtsform, der Adresse, der Bankverbindung sowie etwaige Änderungen bezüglich der vertragsgegenständlichen Veranstaltung unverzüglich mitzuteilen. Die Anmeldung der Künstler Darbietung bei der GEMA und bei der Künstlersozialkasse sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des entsprechenden Dienstleisters. Sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ist die Agentur an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden.
- Der Kunde verpflichtet sich der Agentur keine Daten zu übermitteln, deren Inhalt Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Markenrechte) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Desweiteren stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft auch die Kosten der in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtlichen Vertretung.
§ 7 Verzug
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz BGB (§§ 247, 288 Absatz 2 BGB) berechnet.
§ 8 Leistungserbringung
Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, zum schnellstmöglichen Termin. Leistungsfristen beginnen dann zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist. Die Agentur wird von Ihrer Leistungsverpflichtung befreit, wenn durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn sie bei Lieferanten deren Unterlieferanten eintreten. In diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden. Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist eine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der Gesamt Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 9 Rücktritt / Kündigung
Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt unmöglich werden sollte, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen. Für den Fall der vorstehend geregelten Kündigung und dem Rücktritt gilt: Soweit die Agentur für den Kunden aus dessen Zahlungen Leistungen an Dritte erbracht hat, sind in diesem Falle der Kündigung des Vertrages an den Kunden unter der Voraussetzung zurückzuzahlen, dass sie von den jeweiligen Vertragspartnern zurückgezahlt werden. Soweit sich die jeweiligen Vertragspartner der Rückzahlung verweigern, ist die Agentur verpflichtet, Ihren Rückzahlungsanspruch an den Kunden abzutreten. Wünscht der Kunde einen vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag oder eine einvernehmliche, vorzeitige Vertragsauflösung, die nicht auf Gründe der höheren Gewalt oder grober Fahrlässigkeit der Agentur zurückzuführen sind, liegt es im Ermessen der Agentur, diesen zuzustimmen. Ein Anspruch des Kunden hierauf besteht nicht. Im Falle des Rücktrittes, bzw. der nicht durch die Agentur verschuldeten Kündigung des Vertrages hat der Kunde der Agentur die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. In jedem Fall werden mindestens folgende Rücktrittskosten fällig:
- bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 50% des Honorars
- bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 100 % des Honorars
Sollte die Veranstaltung aufgrund von behördlichen Anordnungen verschoben werden müssen, entstehen dem Kunden keine weiteren Kosten und die Veranstaltung wird kostenfrei umgebucht.
§ 10 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich mitzuteilen, kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche erhoben werden. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für Mängel die durch vermittelte Dienstleister entstanden sind. Werde diese jedoch der Agentur unverzüglich mitgeteilt ist die Agentur in der Pflicht einen Versuch der Mängelbehebung zu unternehmen.
§ 12 Gegenrechte, Rechtsübertragung, Verjährung
- Der Kunde kann gegen Ansprüche der Agentur Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen und nur mit den unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Die Ansprüche des Kunden verjähren in 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis des Kunden von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen.
- Zwischen den Parteien besteht die Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist abgekürzt wird, um eventuelle Unstimmigkeiten aktuell und zügig zu regeln.
§ 13 Datenverarbeitung
Alle der Agentur durch den Kunden überlassenen Daten werden vertraulich durch die Agentur behandelt und nur gegenüber Dritten zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages offen gelegt und weitergeleitet.
§ 14 Haftung
Die Agentur haftet für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden des Kunden, die diesen durch seine eigenen Vertragspartner zugefügt werden, haftet die Agentur nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur im Auftrag des Kunden organisatorische Absprachen mit dessen Vertragspartnern getroffen hat. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Agentur agiert als Vermittler. Sie bedient sich Leistung Dritter. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Ansprüche bzw. Forderungen des Kunden gegenüber Dritten bzw. Dritten gegenüber dem Kunden, sowie durch Dritte verursachte Schäden.
Des weiteren haftet die Agentur für keinerlei Urheberrechtsverletzung Dritter ( z.B. in Bild und Ton), wenn dies auf einen Kundenwunsch zurückzuführen ist.
Die Agentur ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, zur Verfügung gestelltes Material ( in Bild und Ton) auf inhaltliche Richtigkeit oder rechtliche Bestimmungen zu überprüfen.
§ 15 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Eigenwerbung
Sämtliche erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen Eigentum der Agentur. Nutzungsrechte jeder Art an den von der Agentur erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, Plänen/Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken in Absprache mit dem Kunden zu nutzen. Die Agentur ist fernerhin berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen, bei denen ohne Absprache keine Dritten und/oder der Kunde abgebildet wird und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen, dies gilt auch für von externen Fotografen erstellte Fotos. Sämtliche grafisch erstellten Produkte unterliegen urheberrechtlich dem Eigentum der von der Agentur beauftragten Grafikagentur.
§ 16 Schriftform /Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Agentur wird von der Inhaberin Maria Oswald mit Firmensitz in Berlin betrieben. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Agentur unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kunden – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand Berlin