Der Ehevertrag – Liebe mit Sicherheit
Kaum ein Thema wird vor den meisten Hochzeiten so gewissenhaft umschifft wie der Ehevertrag. Klar, denn wer einen Ehevertrag abschließt, vertraut seinem/seiner Zukünftigen nicht und dieEhe ist mit der Unterschrift bereits zum Scheitern verurteilt. – Oder? Mein Name ist Niklas Clamann, ich betreibe eine Kanzlei für Familienrecht und habe mich auf die Durchführung der einvernehmlichen Scheidung in Gestalt der Online Scheidung spezialisiert. In diesem Gastartikel möchte ich aufklären, ob Eheverträge ihren schlechten Ruf verdienen und Heiratswilligen einen ersten Überblick geben, welche Regelungen sie treffen können.
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Mit dem Ja-Wort beim Standesamt geloben die Eheleute nicht nur einander ewige Liebe. Unromantisch gesprochen, sagen sie auch „Ja“ zu den Standardregelungen des deutschen Familienrechts: „Ja“ zur Zugewinngemeinschaft, „Ja“ zum gesetzlichen Unterhalt, „Ja“ zum Versorgungsausgleich. All diese Regelungen passen auf den Prototypen der Ehe mit einem/einer Alleinverdiener:in, Kindern und ohne große Vermögenswerte. Weichen Paare hiervon ab, können (und sollten) sie Regelungen treffen, die für ihre individuelle Situation passend sind, indem sie einen Ehevertrag miteinander schließen.
Wann sie sich für den Ehevertrag entscheiden, bleibt den Eheleuten überlassen. Er kann bereits vor der Hochzeit geschlossen werden, aber auch ein späterer Besuch beim Notar ist möglich, um die Zeit vor der Hochzeit allein mit romantischer Vorfreude verbringen zu können. Ebenso kann er nachträglich angepasst oder aufgehoben werden, wenn sich die Lebensumstände des Paares geändert haben. Wichtig ist nur, dass der Vertrag notariell beurkundet wird, ansonsten ist er nicht wirksam.
Welche Regelungen können die Eheleute in ihrem Vertrag vereinbaren?
Ursprünglich dient der Ehevertrag nur der Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 Abs. 1 BGB). Darüberhinaus können die Eheleute in ihrem Vertrag aber alles aufnehmen, was einen Bezug zur Ehe und zum Familienrecht hat. Meist werden Vereinbarungen zum Vermögen, eventuellen Scheidungsfolgen und dem Erbrecht getroffen.
1. Güterrechtliche Verhältnisse
Die „güterrechtlichen Verhältnisse“ beschreiben die Vermögensverhältnisse des Ehepaares. Es dreht sich also um das „Wem gehört was?“ In Deutschland gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, das Güterrecht zu gestalten: Die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft.
Bei der Gütertrennung behält jede:r Ehepartner:in das eigene Vermögen. Es gibt hier kein gemeinsames Vermögen und keine Aufteilung im Falle der Scheidung. Der Vorteil dieser Möglichkeit besteht in der klaren Trennung derVermögensverhältnisse und der Sicherheit, die diese mit sich bringt, indem der/die Partner:in keine Ansprüche auf das eigene Vermögen hat.
Die Zugewinngemeinschaft ist hingegen die gesetzliche Regelung, wenn die Eheleute keine abweichende Vereinbarung treffen. Grundsätzlich behalten auch hier beide Partner:innen das eigene Vermögen. Gleichzeitig wird aber auch ein gemeinsames Vermögen im Rahmen der Ehe aufgebaut, das im Fall der Scheidung durch den Zugewinnausgleich fair aufgeteilt wird. Für diese Möglichkeit spricht, dass der/die Partner:in mit dem geringeren Vermögen abgesichert ist, indem er/sie im Fall der Scheidung einen Teil des gemeinsamen Vermögens behält.
Im Rahmen des Ehevertrages ist es möglich, die Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Hierbei können individuelle Regelungen getroffen werden, die den Bedürfnissen des Paares entsprechen. Auch Vereinbarungen zur Aufteilung von Vermögenswerten im Todesfall können dabei aufgenommen werden.
2. Der Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich bezeichnet den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Er findet grundsätzlich im Falle der Scheidung statt, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben. Das Abweichen hiervon bietet sich für Paare an, die ihre Altersvorsorge anderweitig aufbauen, etwa mittelsImmobilien oder Aktien.
3. Der Unterhalt
Die Unterhaltszahlungen dienender Absicherung der einkommensmäßig schwachen Familienmitglieder, insbesondere dem/der Haushaltsführenden und den Kindern. Die gesetzlichen Vorgaben sind hierbei recht streng. Insbesondere zur Ermittlung der Kindesunterhaltshöhe gibt es die feststehenden Werte der Düsseldorfer Tabelle. Abweichungen im Ehevertrag sind daher nur in engen Grenzen zulässig, so ist etwa eine Erhöhung derZahlungen denkbar.
Die zwischenmenschliche Seite
Obwohl ein Ehevertrag also durchaus sinnvoll sein kann, hat er in der Gesellschaft oft einen schlechten Ruf. Wird der Ehevertrag allerdings fair gestaltet, können beide Eheleute davon profitieren. Auch wird Eheverträgen immer wieder nachgesagt, sie könnten dieLiebe zwischen den Partner:innen beeinträchtigen. Doch auch das ist ein Trugschluss. Ein Ehevertrag kann im Gegenteil sogar dazu beitragen, dass die Beziehung gestärkt wird. Sprechen die Eheleute schon im Vorfeld über finanzielle Angelegenheiten, können sie sich „im Ernstfall“ auf einander verlassen und sich vertrauen. Letztendlich geht es bei einem Ehevertrag darum, dass sich beide Partner:innen gegenseitig schützen und unterstützen – und das ist doch ein wundervolles Zeichen von Liebe und Vertrauen.
Vielen Dank für diesen tollen Beitrag von Niklas Clamann von https://www.online-scheidung-deutschland.de
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